Anerkennung ausländischer Prüfungszeugnisse
§ 109.
(1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig anzuerkennen, wenn
- a) eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und
- b) der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine durch Angehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat erfolgreich abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichgestellt anzuerkennen, wenn die Ausbildung im Heimat- oder Herkunftmitgliedstaat der österreichischen Ausbildung für Forstorgane zumindest gleichzuhalten ist.
(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben
- 1. den Nachweis zu erbringen, dass die im Rahmen ihrer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede der Ausbildungen ausgleichen oder
- 2. wahlweise einen Anpassungslehrgang unter Verantwortung eines leitenden Forstorgans zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 2 abzulegen, wobei die im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen einschlägigen Kenntnisse und beruflichen Qualifikationen zu berücksichtigen sind.
(5) Der Anpassungslehrgang ist als praktische Tätigkeit nach Maßgabe des § 106 Abs. 3 Z 2 zu absolvieren.
(6) Nach Vollendung des Anpassungslehrganges ist durch das verantwortliche leitende Forstorgan unverzüglich eine schriftliche Bewertung der Tätigkeit des Zulassungswerbers vorzunehmen, welche genaue Ausführungen über die Eignung des Zulassungswerbers zur Berufsausübung beinhalten muß und zu begründen ist.
(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Zulassungswerber mit Bescheid den Zugang zu den genannten Forstberufen nach Maßgabe des Ergebnisses der schriftlichen Bewertung zu gewähren oder zu versagen.
Schlagworte
Heimatmitgliedstaat
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
10010371
Dokumentnummer
NOR40044349
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