§ 109 EisbG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Eintragung in das Einstellungsregister

§ 109.

(1) Der Halter eines von ihm gehaltenen Schienenfahrzeuges hat dafür zu sorgen,

  1. 1. dass das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister eingetragen ist, und
  2. 2. dass Änderungen von Daten, die in dem für das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister angelegten Datensatz aufscheinen, in das Einstellungsregister eingetragen werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für solche Schienenfahrzeuge, die gemäß § 113 Abs. 2 von der Erfassung im Einstellungsregister ausgenommen sind.

(3) Der Halter hat für die Rücknahme der Eintragung eines Schienenfahrzeuges aus dem Einstellungsregister zu sorgen, wenn das Schienenfahrzeug dauernd außer Betrieb genommen wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2020

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40134597

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