§ 109 BauV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr

§ 109

(1) Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Verkehrssicherungsmaßnahmen, wie Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen, im Einvernehmen mit der für die Verkehrssicherheit zuständigen Behörde festgelegt und angebracht werden. Die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer sind entsprechend der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung, vor dem Fahrzeugverkehr zu schützen.

(2) Die bei Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr beschäftigten Arbeitnehmer müssen mit geeigneter Warnbekleidung ausgestattet sein.

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