Behandlung der Lagerwaren
§ 108.
(1) Der Anmelder kann die Lagerwaren unter zollamtlicher Aufsicht verpacken, auspacken, umpacken, umfüllen, auffüllen, vermischen, vermengen, teilen, reinigen, bezeichnen, umzeichnen, aus ihnen Muster oder Proben entnehmen oder sie sonst einer mit dem Zweck des Zollagers zu vereinbarenden Behandlung unterziehen, sofern dadurch ihre tarifmäßige Art und Beschaffenheit nicht verändert und das für das nachfolgende Zollverfahren maßgebende Gewicht oder der hiefür maßgebende Wert nicht vermindert werden.
(2) Andere als die nach Abs. 1 allgemein zugelassenen Behandlungen von Lagerwaren sind zulässig, wenn eine entsprechende Umwandlung nach den §§ 112 bis 114 zugelassen ist.
(3) Das Zollamt kann aus volkswirtschaftlichen Rücksichten auf Antrag des Anmelders gestatten, daß Umschließungen des inländischen freien Verkehrs zum Umfüllen oder Umpacken von Lagerwaren in Zollagern unter Beibehaltung ihrer inländischen Eigenschaft verwendet werden; dabei sind für das nachfolgende Zollverfahren die Bemessungsgrundlagen vor der Umfüllung oder Umpackung maßgebend.
(4) Für die Lagerbehandlung nach den Abs. 1 und 2 ist vom Anmelder eine schriftliche Erklärung zur Lagerbehandlung in zweifacher Ausfertigung unter gleichzeitiger Vorlage des Niederlagescheines beizubringen.
(5) Bei der Behandlung der Lagerwaren nach Abs. 1 und 2 ist stets die innere Beschau vorzunehmen, soweit dabei Umschließungen geöffnet werden. Neben dem Rohgewicht ist auch das Reingewicht der alten und der neuen Packstücke durch Verwiegung zu ermitteln. Die Durchführung der Lagerbehandlung ist im Niederlageschein unter Anschluß des Doppels der schriftlichen Erklärung nach Abs. 4 zu vermerken. Eine bei der Lagerbehandlung festgestellte Fehlmenge ist zu verzollen, sofern sie nicht durch die Lagerbehandlung selbst oder durch natürliche Einflüsse entstanden ist. Wenn der Inhalt eines Behälters mit Flüssigkeit ganz oder teilweise zum Auffüllen anderer Behälter verwendet wird, kann das Zollamt von der Verwiegung der aufgefüllten Behälter und des zum Auffüllen verwendeten Behälters Abstand nehmen und sich auf die Verwiegung der jedem Behälter hinzuzufügenden Flüssigkeitsmenge beschränken. Von einer Verwiegung der aufzufüllenden Flüssigkeitsmengen kann auch abgesehen werden, wenn bei der Einlagerung nur das Gesamtgewicht der aufzufüllenden Behälter und des zur Auffüllung verwendeten Behälters ermittelt wurde; dies gilt nur, solange sämtliche Behälter im Lager verbleiben.
(6) Wenn Flüssigkeiten des freien Verkehrs zum Auffüllen oder Umschließungen des freien Verkehrs zu den in Abs. 1 und 2 angegebenen Lagerbehandlungen verwendet werden, bedarf es zu ihrer Einlagerung in das Zollager keiner schriftlichen Anmeldung sondern nur der in Abs. 4 festgelegten schriftlichen Erklärung zur Lagerbehandlung.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051790
alte Dokumentnummer
N3199222308J
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