§ 108 Verordnung über den Luftverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 27.8.1938

§ 108

Vertragsnachweis

(1) Als Beweis für den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags ist der Zulassungsbehörde der Versicherungsschein vorzulegen. Der Nachweis für die Fortdauer der Versicherung ist durch den Versicherungsnachweis zu erbringen, der neben dem Zulassungsschein beim Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen ist.

(2) Die Zulassungsbehörde kann jederzeit die Vorlegung des Versicherungsscheins verlangen. Die Luftämter sind hierzu auch in den Fällen befugt, in denen ein Luftfahrzeug vom Reichsminister der Luftfahrt zugelassen wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011225

Dokumentnummer

NOR12144569

alte Dokumentnummer

N9193631734L

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