§ 108
Vertragsnachweis
(1) Als Beweis für den Abschluß des Haftpflichtversicherungsvertrags ist der Zulassungsbehörde der Versicherungsschein vorzulegen. Der Nachweis für die Fortdauer der Versicherung ist durch den Versicherungsnachweis zu erbringen, der neben dem Zulassungsschein beim Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen ist.
(2) Die Zulassungsbehörde kann jederzeit die Vorlegung des Versicherungsscheins verlangen. Die Luftämter sind hierzu auch in den Fällen befugt, in denen ein Luftfahrzeug vom Reichsminister der Luftfahrt zugelassen wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011225
Dokumentnummer
NOR12144569
alte Dokumentnummer
N9193631734L
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