Zweiter Titel.
Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander. Gestaltungsfreiheit
§ 108.
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
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