§ 108 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zweiter Titel.

Rechtsverhältnis der Gesellschafter unter einander. Gestaltungsfreiheit

§ 108.

Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 109 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.

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