Aufgabe bescheinigter Postsendungen.
§ 108.
Bescheinigte Postsendungen sind innerhalb der Amtsstunden am Postschalter aufzugeben, soweit nicht im folgenden ausdrücklich anderes bestimmt ist. Bescheinigte Postsendungen können auch nach den für ihre Aufgabe festgesetzten Amtsstunden gegen Entrichtung der Spätlingsgebühr aufgegeben werden, soweit die Annahme von Spätlingssendungen in den Dienstübersichten angegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145993
alte Dokumentnummer
N9195722673L
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