Erlassung von Verordnungen und Kundmachungen
§ 108.
(1) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
(2) Der Bundeskanzler hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr
- 1. die Grenzbeträge nach §15b Abs.1, nach §94 Abs.3 und 4 und nach §2 Abs.2 Z3 des Teilpensionsgesetzes,
- 2. die Beitragsgrundlagen nach §236b Abs.4 BDG1979 sowie
- 3. den Divisor in §94 Abs.4 Z1
zu ermitteln und kundzumachen.
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