Beschwerde
§ 108.
(1) Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen wird (§§ 100 und 104), kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch den das Patent in vollem Umfang erteilt wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in beschränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erheben.
(2) Im übrigen gelten § 103 Abs. 2 und die §§ 104 bis 106 sinngemäß.
Beschwerdeverfahren: §§ 70 bis 73.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028760
alte Dokumentnummer
N2197026846S
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