§ 108 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Abgekürztes Verfahren Disziplinarverfügung

§ 108.

Hat der Lehrer einem Vorgesetzten oder der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 vH des Monatsbezuges - unter Ausschluß der Kinderzulage -, auf den der Lehrer im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

Schlagworte

Dienstvorgesetzter, Leiter, Schulleiter, Beschuldigter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12110438

alte Dokumentnummer

N6199547725J

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