Sachverständige in Kartellangelegenheiten
§ 108
(1) § 108.Der Vorsitzende des Kartellgerichts hat zwölf Sachverständige in Kartellangelegenheiten zu bestellen und in eine besondere Sachverständigenliste einzutragen. Er ist dabei an übereinstimmende Vorschläge der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte gebunden, sofern diese innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist erstattet werden.
(2) Die Sachverständigen sind nach jeweils fünf Jahren neu zu bestellen. Scheidet ein Sachverständiger vor Ablauf dieses Zeitraums aus, so ist für die verbleibende Zeit ein Ersatzmann zu bestellen.
(3) Mitglieder des Kartellgerichts, des Kartellobergerichts oder des Paritätischen Ausschusses dürfen nicht zu Sachverständigen bestellt werden.
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