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§ 108 Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1898

§ 108

Die dem Legalisator für die Beglaubigung einer Unterschrift von der Partei zu entrichtende Gebür (Legalisierungsgebür) wird auf 20 kr. festgesetzt. Bei gleichzeitiger Beglaubigung mehrerer Unterschriften auf derselben Urkunde findet Abs. 2, bei Legalisierungen in geringfügigen Grundbuchssachen Abs. 4 des § 10 des Art. X G.-A.-R.-G. Anwendung.

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