§ 108 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1982

4. Bestimmungen für einzelne gebundene Gewerbe

Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) sowie von Zentralheizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

§ 108.

(1) Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 5) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung von Lüftungsanlagen (einschließlich Klimaanlagen) mit einer geförderten Luftmenge bis einschließlich 3 000 m3/h und einer Kälteleistung bis einschließlich 15 kW berechtigt.

(2) Zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen und Warmwasserbereitungsanlagen der Unterstufe (§ 103 Abs. 1 lit. a Z 7) berechtigte Gewerbetreibende sind berechtigt

  1. 1. zur Aufstellung von Niederdruckzentralheizungsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 150 kW ausschließlich des Anschlusses dieser Anlagen an Hochdruckzentralheizungsanlagen und
  2. 2. zur Aufstellung von Warmwasserbereitungsanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 75 kW.

(3) Niederdruckzentralheizungsanlagen sind Anlagen, bei denen der Dampfdruck den atmosphärischen Druck um nicht mehr als 0,5 bar übersteigt. Hochdruckzentralheizungsanlagen sind Anlagen, bei denen der Dampfdruck den atmosphärischen Druck um mehr als 0,5 bar übersteigt.

(4) Zur Ausübung eines Gewerbes gemäß § 103 Abs. 1 lit. a Z. 4 und 6 (Aufstellung der dort genannten Anlagen) berechtigte Gewerbetreibende sind zur Aufstellung dieser Anlagen ohne Beschränkung der Leistung gemäß Abs. 1 und 2 berechtigt.

Schlagworte

Zentralheizungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070091

alte Dokumentnummer

N5197418490S

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