§ 108 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 108.

(1) Der ernannte Verwalter ist an Eidesstatt zu verpflichten.

(2) Der betreibende Gläubiger, sowie der Verpflichtete können innerhalb vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des ohne ihre Einvernehmung ernannten Verwalters unter Darlegung ihrer Gründe beim Executionsgerichte die Ernennung eines anderen Verwalters beantragen. Sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, hat der Entscheidung über den Antrag die Einvernehmung des Verwalters und, je nach der Person des Antragstellers, des Verpflichteten oder des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.

Schlagworte

Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021031

alte Dokumentnummer

N2189616831T

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