LGBl. Nr. 1/2015
§ 107g
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 60/2013
Die §§ 57 und 58 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind bei Verurteilungen wegen Straftaten, die vor dem 1. Jänner 2014 begangen wurden, weiterhin anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)