§ 107
Vertragsinhalt
(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag muß die aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges für den Halter sich ergebende Haftpflicht gegenüber unbeteiligten , d. h. im Luftfahrzeug nicht beförderten Personen decken. Der Vertrag ist so abzuschließen, daß bei einem Wechsel des Halters während der Versicherungsdauer auch die Haftpflicht des neuen Halters gedeckt ist.
(2) Die Höhe der Versicherungssummen bestimmt sich nach § 23 des Luftverkehrsgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011225
Dokumentnummer
NOR12144568
alte Dokumentnummer
N9193631733L
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