§ 107 Verordnung über den Luftverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 107

Vertragsinhalt

(1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag muß die aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges für den Halter sich ergebende Haftpflicht gegenüber unbeteiligten , d. h. im Luftfahrzeug nicht beförderten Personen decken. Der Vertrag ist so abzuschließen, daß bei einem Wechsel des Halters während der Versicherungsdauer auch die Haftpflicht des neuen Halters gedeckt ist.

(2) Die Höhe der Versicherungssummen bestimmt sich nach § 23 des Luftverkehrsgesetzes.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011225

Dokumentnummer

NOR12144568

alte Dokumentnummer

N9193631733L

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