Geschäftsstelle
§ 107
(1) § 107.Der Dienst der Geschäftsstelle wird beim Kartellgericht durch Bedienstete des Oberlandesgerichts Wien, beim Kartellobergericht durch Bedienstete des Obersten Gerichtshofs besorgt.
(2) Mit der Führung des Kartellregisters dürfen nur Beamte des gehobenen Dienstes oder des Fachdienstes bei Gericht betraut werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)