§ 107.
(1) Wer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, erfolgreich abgelegt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe oder in ein mit diesem Gewerbe verwandtes Handwerk oder verwandtes handwerksartiges Gewerbe (§ 20) einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.
(2) Die mindestens dreijährige befugte selbständige Ausübung eines gebundenen Gewerbes wird als Nachweis der Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung dieses Gewerbes regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden, anerkannt.
(3) Wer eine Tätigkeit, die einem konzessionierten Gewerbe, für dessen Ausübung eine Konzessionsprüfung im Sinne des Abs. 1 vorgesehen ist, die einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.
(4) Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1 bis 3 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch vier Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.
- 1. als vertretungsbefugte Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organes einer in das Handelsregister eingetragenen juristischen Person,
- 2. als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
- 3. als Arbeitnehmer einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen juristischen Person, denen ein maßgebender Einfluß auf den Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person zusteht, oder
- 4. als Prokuristen
- fünf Jahre überwiegend kaufmännisch tätig waren, erbringen den Befähigungsnachweis für Handelsgewerbe.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070090
alte Dokumentnummer
N5197418489S
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