§ 107 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 107.

(1) Wer eine Meisterprüfung oder eine Konzessionsprüfung, bei der auch die üblicherweise bei der Meisterprüfung verlangten kaufmännischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, erfolgreich abgelegt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe oder in ein mit diesem Gewerbe verwandtes Handwerk oder verwandtes handwerksartiges Gewerbe (§ 20) einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.

(2) Die mindestens dreijährige befugte selbständige Ausübung eines gebundenen Gewerbes wird als Nachweis der Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln, die bei der Ausübung dieses Gewerbes regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden, anerkannt.

(3) Wer eine Tätigkeit, die einem konzessionierten Gewerbe, für dessen Ausübung eine Konzessionsprüfung im Sinne des Abs. 1 vorgesehen ist, die einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe entspricht, auf Grund einer auf die Ausübung des betreffenden Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes lautenden Gewerbeberechtigung durch mindestens drei Jahre ausgeübt hat, weist die Befähigung zum Handel mit den in das betreffende Gewerbe einschlägigen Waren sowie mit Stoffen und Artikeln nach, die bei der Ausübung dieser Gewerbe regelmäßig bearbeitet oder verarbeitet werden.

(4) Personen, die den Befähigungsnachweis gemäß Abs. 1, 2, 3, 7 und 8 für ein auf bestimmte Waren eingeschränktes Handelsgewerbe erbracht und dieses Handelsgewerbe durch vier Jahre selbständig befugt ausgeübt haben, erbringen den Befähigungsnachweis für das unbeschränkte Handelsgewerbe.

(5) Personen, die

  1. 1. als vertretungsbefugte Mitglieder eines zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organes einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person,
  2. 2. als vertretungsbefugte Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechtes,
  3. 3. als Arbeitnehmer einer in das Firmenbuch eingetragenen juristischen Person, denen ein maßgebender Einfluß auf den Geschäftsbetrieb dieser juristischen Person zusteht, oder
  4. 4. als Prokuristen

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß auch für den Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Handelsagenten (§ 103 Abs. 1 lit. b Z 24).

(7) Für Personen, die gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung eine Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, bei der auch kaufmännische Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, gilt Abs. 1 sinngemäß hinsichtlich des Fachgebietes, das Gegenstand der Meisterprüfung war.

(8) Für Personen, die mindestens drei Jahre lang selbständig oder als Betriebsführer auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, gilt Abs. 2 sinngemäß hinsichtlich des Zweiges der Land- und Forstwirtschaft, in dem sie ihre Tätigkeit ausgeübt haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12077495

alte Dokumentnummer

N5199112319H

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