§ 106 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Niederlageschein

§ 106.

(1) Über die Einlagerung in ein Zollager ist eine mit den Einlagerungsdaten versehene zollamtliche Bestätigung (Niederlageschein) zu erteilen.

(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 45)

(3) Wenn dem Zollamt zur Kenntnis gebracht wird, daß ein Niederlageschein unrechtmäßig in den Besitz einer dritten Person gelangt oder in Verlust geraten ist, so ist bis zur Klärung des rechtmäßigen Besitzes oder bis zur Kraftloserklärung und Ausstellung eines Ersatzniederlagescheines über die betreffende Lagerware keine zollrechtliche Verfügung zuzulassen. Für die Kraftloserklärung gelten die Bestimmungen des Kraftloserklärungsgesetzes 1951. Hiebei sind Niederlagescheine wie Lagerscheine, die durch Indossament übertragen werden können, zu behandeln.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051789

alte Dokumentnummer

N3199222307J

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