§ 106 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Streichung – Veröffentlichung

§ 106.

(1) Auf Grund des Erlöschens der Berechtigung hat die Streichung aus der Liste der Wirtschaftstreuhänder zu erfolgen.

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die Streichung auf Grund eines Widerrufes von Amts wegen im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057576

alte Dokumentnummer

N3199958030L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)