§ 106 UGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 106.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen und das Geburtsdatum jedes Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;
  2. 2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
  3. 3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.

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