§ 106.
(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:
- 1. den Namen und das Geburtsdatum jedes Gesellschafters, gegebenenfalls seine Firmenbuchnummer;
- 2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;
- 3. den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat.
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