§ 106 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

Reife- und Diplomprüfung

§ 106

(1) § 106.Die Ausbildung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik wird durch die Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen.

(2) Die Kollegs (§ 103 Abs. 3) schließen mit einer Diplomprüfung ab, die auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind. Wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen.

(3) Die Lehrgänge (§ 103 Abs. 3) schließen mit der Diplomprüfung für Sondererzieher, Facherzieher bzw. Heimleiter ab.

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung berechtigt zum Besuch der Hochschule, für die die Reifeprüfung Immatrikulationsvoraussetzung ist, wobei nach den Erfordernissen der verschiedenen Studienrichtungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu bestimmen ist, in welchen Fällen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen sind.

(5) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung'' oder die „Befähigungsprüfung'' abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung'' bzw. die „Diplomprüfung'' gemäß Abs. 1 bis 3 gleichgestellt.

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