§ 106 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Patentanmeldung des Einsprechenden

§ 106.

Hat der Einspruch in den Fällen des § 102 Abs. 2 Z 6 und 7 die Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann die Partei, die Einspruch erhob, falls sie binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft des hierauf bezüglichen Beschlusses des Patentamtes die Erfindung ihrerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag ihrer Anmeldung der Tag der zurückgezogenen oder zurückgewiesenen Anmeldung festgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028758

alte Dokumentnummer

N2197026844S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)