§ 106 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF BGBl. Nr. 634/1994.

Patentanmeldung des Einsprechenden

§ 106.

Hat der Einspruch in den Fällen des § 102 Abs. 2 Z 5 und 6 die Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann die Partei, die Einspruch erhob, falls sie binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft des hierauf bezüglichen Beschlusses des Patentamtes die Erfindung ihrerseits anmeldet, verlangen, daß als Tag ihrer Anmeldung der Tag der zurückgezogenen oder zurückgewiesenen Anmeldung festgesetzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037789

alte Dokumentnummer

N2199440783J

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