3. Abschnitt
Aufgaben der Bundeswahlbehörde Drittes Ermittlungsverfahren Einbringung der Bundeswahlvorschläge
§ 106.
(1) Wahlwerbenden Parteien, die Landeswahlvorschläge eingebracht haben, steht nur dann ein Anspruch auf Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren zu, wenn sie einen Bundeswahlvorschlag eingebracht haben und gemäß § 107 Abs. 2 nicht von der Zuweisung von Mandaten ausgeschlossen sind.
(2) Der Bundeswahlvorschlag ist spätestens am sechzehnten Tag vor dem Wahltag bei der Bundeswahlbehörde einzubringen; er muß von wenigstens einer Person mitunterschrieben sein, die in einem Landeswahlvorschlag eines Landeswahlkreises als zustellungsbevollmächtigter Vertreter einer Partei derselben Parteibezeichnung aufgenommen ist. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind.
(3) Der Bundeswahlvorschlag hat zu enthalten:
- 1. die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
- 2. die Bundesparteiliste, das ist ein Verzeichnis der Bewerber für die Zuweisung von Mandaten im dritten Ermittlungsverfahren. In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers zu verzeichnen. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlages angeführt ist;
- 3. die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Vor- und Familienname, Beruf, Adresse).
(4) Die Bundeswahlbehörde hat die Bundeswahlvorschläge unverzüglich nach ihrem Einlangen zu überprüfen, ob sie den Vorschriften der Abs. 2 und 3 entsprechen. Der Bundeswahlleiter hat hierbei in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 1 vorzugehen. Bundeswahlvorschläge, die diesen Vorschriften nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht.
(5) Spätestens am vierzehnten Tag vor dem Wahltag hat die Bundeswahlbehörde die Bundeswahlvorschläge abzuschließen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.
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