§ 106 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Berufung des Beschuldigten

§ 106.

Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

Schlagworte

Bescheid, Abänderung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12101521

alte Dokumentnummer

N6198511349T

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