Berufung des Beschuldigten
§ 106.
Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Schlagworte
Bescheid, Abänderung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101521
alte Dokumentnummer
N6198511349T
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