§ 106 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Schriftführer

§ 106

§ 106. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien hat dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht die erforderliche Anzahl von Schriftführern aus dem Kreis der Richteramtsanwärter und sonstigen geeigneten Bediensteten beizustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)