§ 106 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Mitwirkungspflichten

§ 106.

Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie die Träger der Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und auf Anfrage verpflichtet, diese Daten der Landespolizeidirektion zu übermitteln, sofern diese die Daten zur Durchführung einer Maßnahme nach dem 4., 5. oder 6. Hauptstück benötigt. Eine Verweigerung der Auskunft ist nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40198506

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