§ 106 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Ernennung des Verwalters.

§. 106.

(1) Die Gerichtshöfe erster Instanz haben nach Einvernehmung der Verwaltungs-(Berg‑)Behörden und der Gemeindebehörden des Gerichtshofsprengels, sowie der landwirtschaftlichen und montanistischen Körperschaften und Vereine, deren Wirksamkeit sich auf diesen Sprengel bezieht, ein Verzeichnis jener Personen zu verfassen, welche vermöge ihrer Geschäftskenntnis und Verlässlichkeit zum Amte eines Verwalters besonders tauglich sind und zur Übernahme solcher Verwaltungen sich bereit erklären.

(2) Dieses Verzeichnis ist sämmtlichen Gerichten des Gerichtshofsprengels mitzutheilen, sodann im Laufe eines jeden Jahres zu überprüfen und nach den gegebenen Verhältnissen richtigzustellen oder durch Aufnahme neuer Personen zu ergänzen. Alle derlei Änderungen sind den Gerichten des Sprengels bekannt zu geben.

(3) Aus der Zahl der in dieses Verzeichnis aufgenommenen Personen hat das Executionsgericht die ihm mit Rücksicht auf die Lage und Beschaffenheit der zu verwaltenden Liegenschaft und die sonstigen Umstände des einzelnen Falles am geeignetsten erscheinende Persönlichkeit auszuwählen und zum Verwalter zu ernennen.

Schlagworte

Verwaltungsbehörde, Bergbehörde, Verläßlichkeit, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021029

alte Dokumentnummer

N2189616829T

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