§ 106 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers

§ 106.

Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten gehört werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)