105g
Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
Die Dienstnehmerin kann
- 1. nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
- 2. nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105c Abs. 1 Z 1) oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105c Abs. 1 Z 2) innerhalb von drei Monaten,
- 3. bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 105, 105a, 105c, 105d oder 105f Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 26l bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz
ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
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