§ 105g LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2006

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 27/2006

§ 105g

Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung

Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 105f Abs. 1 oder 4 hat, kann mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.

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