§ 105b PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 105b.

Massensendungen in Ortsbunden, die beim Abgabepostamt aufgegeben werden und für die eine Ermäßigung der Beförderungsgebühren beansprucht wird, sind dem Postamt getrennt von sonstigen Sendungen zu übergeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145990

alte Dokumentnummer

N9195722670L

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