Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 105b.
Massensendungen in Ortsbunden, die beim Abgabepostamt aufgegeben werden und für die eine Ermäßigung der Beförderungsgebühren beansprucht wird, sind dem Postamt getrennt von sonstigen Sendungen zu übergeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145990
alte Dokumentnummer
N9195722670L
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