§ 105a NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 15.9.1993

§ 105a.

Sofern nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mehrere Debatten zum gleichen Zeitpunkt anzuberaumen wären, ist bei gleichzeitiger Einbringung in folgender Reihenfolge vorzugehen: Behandlung einer dringlichen Anfrage, Besprechung einer Anfragebeantwortung, Debatte über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, kurze Debatte über einen Antrag auf Fristsetzung und schließlich andere kurze Debatten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12014665

alte Dokumentnummer

N1199330051J

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