§ 105 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2005

§ 105

Verwaltungsabgaben in Höhe des Doppelten der nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersätze sind im Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung zur Abgeltung des Personalaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)