§ 105
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Fallschirmspringer sind insbesondere:
- a) Fallschirmkunde unter besonderer Berücksichtigung jener Type, auf die sich die Berechtigung erstrecken soll (insbesondere technische Kenntnisse, Wartung und Pflege, Legen und Packen, Handhabung von Fallschirmen vor dem Absprung, während des Absprunges und nach dem Absprung),
- b) Verhaltensmaßregeln bei Absprüngen im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere in Notfällen,
- c) Bestimmung des Zeitpunktes des Absprunges unter besonderer Berücksichtigung der für Fallschirmabsprünge notwendigen Vorsichtsmaßnahmen und der Wind- und Wetterverhältnisse,
- d) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
- e) Luftfahrtrecht in dem Umfange, wie es für Fallschirmspringer von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und das Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
- f) erste Hilfe bei Unfällen.
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