§ 105 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 105.

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Lehrer, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die landesgesetzlich hiezu berufene Behörde gemäß § 86 Abs. 5 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Erstattung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Lehrer oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, dürfen deren rechtskräftige Entscheidungen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.

Schlagworte

Bescheid

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12114410

alte Dokumentnummer

N6199811576U

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