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§ 105 Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.1898

§ 105

Das dem Legalisator auszufolgende Bestellungsdecret hat in einem Anhange den Wortlaut der §§ 8 und 9 des Art. X G.-A.-R.-G. zu enthalten.

Auf dem Decrete ist die Bestätigung über die erfolgte Beeidigung beizusetzen.

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