§ 105 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Ausbildungsgang für Forstorgane

§ 105.

(1) Es haben nachzuweisen:

  1. a) der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,
  2. b) der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 lit. g des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des BGBl. Nr. 332/1971;
  3. c) der Forstwirt die Ausbildung nach lit. a sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst;
  4. d) der Förster die Ausbildung nach lit. b sowie die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst.

(2) Wer einen Ausbildungsgang gemäß Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach lit. a bis d dieses Absatzes in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen. Die Bestimmung des § 104 Abs. 2 bleibt hievon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR12132236

alte Dokumentnummer

N8197522467L

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