§ 105 ForstG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2004

Ausbildungsgang für Forstorgane

§ 105.

(1) Es haben nachzuweisen:

  1. 1. der Forstassistent die erfolgreiche Vollendung der Diplomstudien der Studienzweige Forstwirtschaft oder Wildbach- und Lawinenverbauung oder des Magisterstudiums Forstwissenschaft der Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft an der Universität für Bodenkultur Wien,
  2. 2. der Forstadjunkt den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2001,
  3. 3. der Forstwirt die Ausbildung nach Z 1 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den höheren Forstdienst),
  4. 4. der Förster die Ausbildung nach Z 2 und die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (Staatsprüfung für den Försterdienst),
  5. 5. der Forstwart den erfolgreichen Besuch der Forstfachschule.

(2) Wer einen Ausbildungsgang nach Abs. 1 nachweisen kann, ist berechtigt, die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 in Betracht kommende Berufsbezeichnung während seiner forstlichen Tätigkeit zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40054059

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