§ 105 EStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen

§ 105

§ 105. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen ist ein besonderer Freibetrag von 10 920 S jährlich bei Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) abzuziehen.

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