EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
Überprüfung des Einhaltens des Mindestbetrags
§ 105.
(1) Die Abwicklungsbehörde hat im Einvernehmen mit der FMA zu überprüfen, dass Institute den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 100 Abs. 1 und 5,, § 101 Abs. 1 und § 102 Abs. 1 und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 einhalten.
(2) Die Abwicklungsbehörde hat – im Einvernehmen mit der FMA – der EBA den Mindestbetrag an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und gegebenenfalls die Anforderung gemäß § 104 Abs. 1 mitzuteilen, den sie für jedes einzelne Institut in ihrem Zuständigkeitsbereich festgelegt hat.
EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 159/2015; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40190078
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