zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998
III. HAUPTSTÜCK Sozialrechtliche Bestimmungen
§ 105.
(Grundsatzbestimmung)Den in Berufsausbildung stehenden Ärzten (§ 2 Abs. 3) ist für ihre Tätigkeit ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die von der ausbildenden Anstalt gewährte freie oder teilfreie Station kann auf das Entgelt angerechnet werden.
(2) (Grundsatzbestimmung) In als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt anerkannten allgemeinen Krankenanstalten - ausgenommen Universitätskliniken - und in Sonderkrankenanstalten hinsichtlich der Bereiche, für die sie als Ausbildungsstätten zum praktischen Arzt auf den im § 4 Abs. 2 genannten Gebieten anerkannt sind, ist auf je 15 systemisierte Betten mindestens ein in Ausbildung zum praktischen Arzt stehender Arzt zu beschäftigen; mehrere Krankenanstalten desselben Rechtsträgers gelten für diese Berechnung als Einheit.
(3) (Grundsatzbestimmung) Auf die Zahl der gemäß Abs. 2 zu beschäftigenden in Ausbildung zum praktischen Arzt stehenden Ärzte können in Ausbildung zum Facharzt stehende Ärzte angerechnet werden, sofern sie auf Ausbildungsstellen beschäftigt werden, die wegen des dringenden Bedarfes an Fachärzten der betreffenden Sonderfächer nach dem 31. Dezember 1987 geschaffen werden; diese Sonderfächer sind von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen. In Ausbildung zum Facharzt eines solchen Sonderfaches stehende Ärzte können auch während der Absolvierung der erforderlichen Ausbildung in den hiefür einschlägigen Nebenfächern entsprechend angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10010460
Dokumentnummer
NOR12133645
alte Dokumentnummer
N8198431036J
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