§ 104b.
Soweit es zur Durchführung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, hat die Versicherungsaufsichtsbehörde durch Verordnung den Abschluß neuer und die Verlängerung bestehender Versicherungsverträge oder die Erbringung von Leistungen auf Grund bestehender Versicherungsverträge zu untersagen.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083677
alte Dokumentnummer
N5199441210J
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