§ 104 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Einlagerung von Waren

§ 104

§ 104. Für die Abfertigung zum Zollagerverkehr ist schriftliche Anmeldung erforderlich, sofern in der Lagerbewilligung nicht anderes bestimmt ist. Erfolgt die Einlagerung nach § 52 Abs. 7 von Amts wegen, so entfällt die Anmeldung. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)

(BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 17)

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