Zollager mit vereinfachtem Verfahren
§ 104.
(1) Auf Antrag hat das Zollamt dem Inhaber einer Lagerbewilligung (Lagerverwaltung) Verfahrenserleichterungen nach den Abs. 3 bis 5 zu bewilligen, wenn
- 1. die Lagerverwaltung selbst und die von ihr im Zollagerverfahren Beschäftigten Gewähr für die Einhaltung der Zollvorschriften bieten und ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in bezug auf die im Zollverfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften besitzen;
- 2. die Aufzeichnungen über die Lagerwaren automationsunterstützt geführt und die Anmeldungen anläßlich der Auslagerung unter Heranziehung der für das Zollagerverfahren gespeicherten Daten automationsunterstützt erstellt werden.
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 gilt als Bewilligung für einen zugelassenen Versender oder zugelassenen Empfänger im Sinn der Anlage II zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/1987, in seiner jeweils geltenden Fassung, und die Lagerverwaltung ist zugelassener Versender und zugelassener Empfänger im Sinn dieses Übereinkommens. Dies gilt auch für andere Arten des Anweisungsverfahrens.
(3) Als zugelassener Versender ist die Lagerverwaltung befugt, innerhalb der Betriebszeiten des Zollagers Waren entsprechend den diesbezüglichen Bestimmungen der Anlage II des im Abs. 2 genannten Übereinkommens dem Anweisungsverfahren zuzuführen; die Betriebszeiten, während der die Lagerverwaltung das Zollager im notwendigen Umfang offen halten darf, sind in der Bewilligung nach Maßgabe der Bedürfnisse des Verkehrs und einer angemessenen Zollüberwachung zu bestimmen. Der zugelassene Versender hat für diese Waren jene Bestätigungen zu erteilen, die sonst von der Abgangsstelle zu erteilen sind, wenn der Abfertigung nichts entgegenstünde; diese Bestätigung ist der von einem Zollamt nach diesem Bundesgesetz erteilten Austrittsbestätigung gleichgestellt. Er hat zur Unterstützung dieser Bestätigung über Aufforderung des Zollamtes Nachweise zu erbringen, daß die Waren im Zollausland einem Zollverfahren zugeführt worden sind. Soweit für solche Waren Ausgangsabgaben zu erheben sind, die nicht bereits vom Versender (Ausführer) entrichtet wurden oder die dieser im Rahmen einer Bewilligung nach § 175 Abs. 4 zu entrichten hat, hat der zugelassene Versender über alle betroffenen Fälle eines Kalendermonats eine Sammelanmeldung zu erstellen, darin diese Abgaben selbst zu berechnen und bis zum 14. des folgenden Monats zu entrichten; die dieser Anmeldung zugrunde gelegten Aufzeichnungen hat er auf Verlangen dem Zollamt vorzulegen; im übrigen gelten die für Sammelanmeldungen nach § 52a geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch für diese Sammelanmeldungen. Der Begünstigte ist auch befugt, für andere Hauptverpflichtete Versandscheine in gleicher Weise auszustellen wie jene, für die er selbst Hauptverpflichteter ist; für Mängel im Versandschein haftet er gemeinsam mit dem Hauptverpflichteten nach Maßgabe des § 119 Abs. 3.
(4) Als zugelassener Versender ist die Lagerverwaltung unbeschadet der im Einzelfall nach § 26 ergehenden Anordnungen verpflichtet,
- 1. Kopien der Rechnungen und der sonst auf die Sendung Bezug habenden Unterlagen aufzubewahren, aus denen der Versender (Ausführer) und die Erfassung der Sendung in den Aufzeichnungen des Versenders (Ausführers) eindeutig hervorgehen;
- 2. die Begünstigung nur anzuwenden, wenn nicht nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften ein Zollamt zur Prüfung der Ware oder zur Ausstellung einer Urkunde einzuschreiten hat;
- 3. Sendungen, deren Inhalt von der Bewilligung nicht erfaßt sind oder deren Inhalt zweifelhaft ist, nicht im Rahmen der Bewilligung zu behandeln;
- 4. sich stichprobenweise vom Inhalt der von ihr zur Besorgung der Ausfuhr übernommenen Sendungen zu überzeugen und sich dabei an Weisungen des Zollamtes zu halten.
(5) Als zugelassener Empfänger ist die Lagerverwaltung unbeschadet der im Einzelfall nach § 26 ergehenden Anordnungen befugt, die bei ihr während der Betriebszeit des Zollagers einlangenden Waren zu übernehmen; sie hat diese Waren auf die Ordnungsmäßigkeit von Zollverschlüssen oder Nämlichkeitszeichen, auf die Einhaltung der für das vorangegangene Zollverfahren sonst geltenden Bestimmungen und auf die Übereinstimmung mit den Unterlagen zu prüfen und sie vorbehaltlich etwa bestehender Befreiungen von der Stellungspflicht unverändert und unverzüglich in das Zollager zu verbringen.
(6) Das Zollamt hat die Bewilligung auf Waren, die nicht aus dem Zollager ausgelagert oder in dieses eingelagert werden, auszudehnen, wenn der Umschlag dieser Waren im betrieblichen Zusammenhang mit dem Zollager steht oder an Umschlagplätzen erfolgt, die eine einfache zollamtliche Überwachung zulassen, und die diese Waren betreffenden Aufzeichnungen gleich denen über die Lagerwaren geführt werden, sofern durch diese Ausdehnung die Zollaufsicht nicht beeinträchtigt wird.
(7) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt bei Erlöschen der Lagerbewilligung durch Verzicht seitens des Begünstigten und durch Widerruf seitens der Zollbehörde. Der Widerruf ist auszusprechen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht ergangenen Anordnungen nicht entsprochen wird.
(8) Unbeschadet der Möglichkeit eines Widerrufs nach Abs. 7 hat das Zollamt durch Verfügung die Anwendung der Bewilligung nach Abs. 1 ohne vorherigen Vorhalt auszusetzen, wenn die Gründe für einen Widerruf gegeben erscheinen, dieser aber wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden kann. Die Verfügung verliert mit Ablauf eines Monats nach ihrer Erlassung ihre Wirksamkeit; diese Frist wird durch jede dem Begünstigten erkennbare Maßnahme in Richtung auf einen Widerruf der Bewilligung unterbrochen.
(9) Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung bestimmte Waren von der Anwendung aller oder einzelner der Vereinfachungen nach Abs. 3 bis 5 auszunehmen, wenn dies wegen gesetzlicher Verbote oder Kontrollen oder wegen der besonderen wirtschaftlichen oder abgabenmäßigen Bedeutung dieser Waren geboten ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051787
alte Dokumentnummer
N3199222305J
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