§ 104
(1) Wer sich um einen Fallschirmspringerschein bewirbt, muß nachweisen, daß er während der letzten sechs Monate vor der Antragstellung mindestens zehn Fallschirmabsprünge mit automatischer Auslösung aus einer Höhe von wenigstens 500 m und höchstens 800 m über Platz ausgeführt hat. Die Absprünge müssen an verschiedenen Tagen und bei verschiedenen Bodenwindgeschwindigkeiten bis zu acht Metern in der Sekunde ausgeführt worden sein.
(2) In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Anzahl von Fallschirmabsprüngen müssen ab dem sechsten Absprung fünf Zielsprünge in einen Kreis von 200 m Durchmesser und ein Absprung mit Öffnen des Rettungsschirmes (Brustschirmes) enthalten sein.
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