§ 104 WRG 1959

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 104. Vorläufige Überprüfung

(1) Die Wasserrechtsbehörde hat bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages zunächst insbesondere zu untersuchen,

  1. a) ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen berührt werden;
  2. b) ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen;
  3. c) welche Maßnahmen zum Schutz der Gewässer, des Bodens und des Tier- und Pflanzenbestandes vorgesehen oder voraussichtlich erforderlich sind;
  4. d) ob und inwieweit von dem Vorhaben Vorteile im allgemeinen Interesse zu erwarten sind;
  5. e) ob sich ein allfälliger Widerspruch mit öffentlichen Interessen durch Auflagen (§ 105) oder Änderungen des Vorhabens beheben ließe;
  6. f) ob und inwieweit geplante Wasserversorgungsanlagen für den angestrebten Zweck geeignet sind und welche Schutzmaßnahmen (§ 34) voraussichtlich erforderlich sind;
  7. g) ob und inwieweit für eine einwandfreie Beseitigung anfallender Abwässer und Abfälle Vorsorge getroffen ist;
  8. h) ob das Vorhaben mit einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung (§ 54), mit einem anerkannten wasserwirtschaftlichen Rahmenplan (§ 53), mit einer Schutz- oder Schongebietsbestimmung (§§ 34, 35 und 37), mit einem Sanierungsprogramm (§ 33d) oder sonstigen wichtigen wasserwirtschaftlichen Planungen in Widerspruch steht;
  9. i) ob das Vorhaben zwischenstaatlichen Vereinbarungen widerspricht.

(2) Der Untersuchung sind das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, die sachlich in Betracht kommenden Sachverständigen und Stellen nach § 108 sowie die vom Vorhaben berührten Gemeinden beizuziehen.

(3) Die Gemeinden sind im Rahmen ihres eigenen Wirkungsbereiches berechtigt, binnen angemessener, drei Wochen nicht übersteigender Frist der Allgemeinheit die Möglichkeit zu geben, vom Vorhaben Kenntnis zu nehmen und sich hiezu zu äußern; macht die Gemeinde hievon Gebrauch, hat bei Verfahren nach § 111a der Antragsteller der Gemeinde die Kosten für die ortsübliche Kundmachung und Kosten für die Projektsauflage sowie die allenfalls erforderliche Erörterung unter sinngemäßer Anwendung von §§ 117 zu ersetzen.

(4) Die Untersuchungsergebnisse sind dem Antragsteller und den in Abs. 2 genannten Stellen mitzuteilen.

(5) Die Wasserrechtsbehörde kann von der Beiziehung der in § 108 genannten Stellen sowie der Gemeinden absehen, wenn es sich um ein Vorhaben von minderer Bedeutung handelt oder das wasserwirtschaftliche Planungsorgan keine gewichtigen Bedenken geäußert hat oder die Beurteilung durch Sachverständige ausreichend erscheint.

(6) Wenn der Antragsteller es verlangt, hat die Wasserrechtsbehörde die Untersuchung vorerst darauf zu beschränken, ob gegen das Vorhaben - vorbehaltlich einer weiteren Untersuchung im Sinne des Abs. 1 - grundsätzliche Bedenken bestehen. Für eine derartige Untersuchung sind lediglich jene Unterlagen (§ 103) vorzulegen, die für eine grundsätzliche Beurteilung des Vorhabens unbedingt erforderlich sind.

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