§ 104 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

Beweiswürdigung und Beschluß

§ 104.

Nach Durchführung des Vorverfahrens hat das Patentamt (Technische Abteilung) über die Erteilung des Patentes unter freier Würdigung der vorgebrachten Beweise in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028756

alte Dokumentnummer

N2197026842S

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