Beweiswürdigung und Beschluß
§ 104.
Nach Durchführung des Vorverfahrens hat das Patentamt (Technische Abteilung) über die Erteilung des Patentes unter freier Würdigung der vorgebrachten Beweise in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028756
alte Dokumentnummer
N2197026842S
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